es habe absolut keine Notwendigkeit für den Drogentransport bestanden, da die Existenz des Beschwerdeführers in E.________ (Heimatland) gesichert gewesen sei (vgl. amtliche Akten BVD pag. 44). Dem Beschwerdeführer ging es somit offenbar nicht nur um die Deckung des absolut Notwendigen, sondern er suchte sich darüber hinaus zu bereichern. Es zeigt sich damit, dass sich der Beschwerdeführer ohne grösseren inneren oder äusseren Zwang widerholt für das Unrecht entschied.