Dem ist nicht zu widersprechen: Der Beschwerdeführer führte im Erkenntnisverfahren seine knappe finanzielle Lage als Tatmotiv an (vgl. amtliche Akten BVD pag. 133). Es ist jedoch aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die vorhandenen finanziellen Mittel zur Deckung des Bedarfs der Familie – wenn wohl auch nur knapp – grundsätzlich genügt hätten. So hielt auch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau in der Urteilsbegründung vom 13. August 2015 fest, dass die Beweggründe des Beschwerdeführers rein egoistischer Natur (Geld verdienen) gewesen seien; es habe absolut keine Notwendigkeit für den Drogentransport bestanden, da die Existenz des Beschwerdeführers in E.___