8 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe auch dieses Kriterium einzig aufgrund seines kriminellen Vorlebens negativ beurteilt. Dies trifft nicht zu. Vielmehr berücksichtigte die Vorinstanz unter diesem Kriterium insbesondere die Umstände der begangenen Straftaten, was zulässig ist (vgl. BGE 103 Ib 27 f. E. 1). Sie stellte fest, dass die aktuellen Anlasstaten – wie auch die früheren Drogendelikte – ausschliesslich finanziell und egoistisch motiviert gewesen seien. Dem ist nicht zu widersprechen: