a StGB). Der Beschwerdeführer wurde wiederholt wegen Drogendelikten zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und er liess sich von den ausgestandenen Haftstrafen nicht davon abhalten, aus rein finanziellen Motiven immer wieder – auch während laufender Probezeit – einschlägig zu delinquieren. Dass das Vorleben des Beschwerdeführers klar negativ ins Gewicht fällt, ist offensichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt. 19.3 Hinsichtlich der Täterpersönlichkeit kann vorab festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer keine Hinweise für Verhaltensdispositionen mit Krankheitswert vorliegen.