Mit Blick auf die Einwände des Beschwerdeführers – mit denen sich grösstenteils bereits die Vorinstanz auseinandersetzt hat und die weitgehend schon durch die vorinstanzlichen Erwägungen entkräftet werden – ist Folgendes zu ergänzen bzw. zu präzisieren: 19.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass sich die Vorstrafen des Beschwerdeführers – soweit sie bei der Beurteilung noch berücksichtigt werden dürfen (vgl. Art. 369 Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 Satz 2 StGB) – negativ auf die Legalprognose auswirken.