Schliesslich hat die Vorinstanz auch eine differenzialprognostische Abwägung vorgenommen, was die BVD in ihrer Verfügung noch unterlassen hatte. Da sich die Kammer der Würdigung der Vorinstanz in Vorgehen, Begründung und Ergebnis – vorbehältlich der nachfolgenden Präzisierungen und Ergänzungen – vollumfänglich anschliesst, kann vorliegend darauf verzichtet werden, die einzelnen Prognosekriterien nochmals im Detail abzuhandeln. Vielmehr wird vorweg auf die Erwägungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 8. Januar 2018 (amtliche Akten POM pag.