Der Beschwerdeführer verweist sodann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die bedingte Entlassung als Regelfall gelte, von dem nur aus guten Gründen abgewichen werden dürfe. Sodann sei er wegen Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden, was keine unmittelbare, konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter bewirke. Hinsichtlich der Differenzialprognose hält der Beschwerdeführer fest, durch die Vollverbüssung der Strafe werde die Gefahr, dass er erneut Delikte gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung begehen werde, nicht verkleinert.