Indem sie die schlechte Legalprognose im Ergebnis einzig mit den einschlägigen Vorstrafen begründe, habe sie ihr Ermessen überschritten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei das Kriterium des übrigen Verhaltens positiv zu werten (echte Reue, Einsicht, teilweise Geständnisbereitschaft, Wohlverhalten im Strafvollzug). Dasselbe gelte für die zu erwartenden Lebensverhältnisse (Familie, Arbeit). Der Beschwerdeführer verweist sodann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die bedingte Entlassung als Regelfall gelte, von dem nur aus guten Gründen abgewichen werden dürfe.