18. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen dieselben Argumente vor, die er bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat. Die Vorinstanz habe mehrere Kriterien einzig aufgrund der Vorstrafen als negativ eingestuft; folglich habe sie nur zum Schein eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Indem sie die schlechte Legalprognose im Ergebnis einzig mit den einschlägigen Vorstrafen begründe, habe sie ihr Ermessen überschritten.