17. Die Vorinstanz erachtete die Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers im Ergebnis als rechtmässig und angemessen. Unter Berücksichtigung des Vorlebens, der Persönlichkeit, seines deliktischen und sonstigen Verhaltens sowie seiner zu erwartenden Lebensverhältnisse könne keine günstige Legalprognose gestellt werden. Bei Vollverbüssung sei eine Verbesserung der Legalprognose möglich, zumindest würden sich die Entlassungsszenarien aber als gleichermassen ungünstig erweisen, weshalb auch die sog. Differenzialprognose gegen eine bedingte Entlassung spreche.