16. Der Beschwerdeführer hat am 7. Oktober 2017 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst, womit das zeitliche Erfordernis von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Unbestritten ist auch, dass er sich im Strafvollzug – mit Ausnahme eines Vorfalls, welcher mit zwei Tagen Arrest diszipliniert wurde – wohl verhalten hat. Demzufolge hängt der Entscheid über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers einzig davon ab, ob ihm eine günstige Prognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann.