Auch in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. September 2017, welcher ein Telefongespräch zwischen dem Fallverantwortlichen und Fürsprecher B.________ vorangegangen war (vgl. amtliche Akten BVD pag. 153), wird kein Ausstandgrund ins Feld geführt (vgl. amtliche Akten BVD pag. 157). Vor diesem Hintergrund erweist sich das erst in der Beschwerde vom 1. November 2017 (vgl. amtliche Akten BVD pag. 176 ff.) gestellte Ausstandsbegehren als offensichtlich verspätet: Der Beschwerdeführer hätte seine Einwendungen gegen den Fallverantwortlichen D.________ ohne weiteres zu einem früheren Zeitpunkt vortragen können.