5 musste somit spätestens seit diesem Zeitpunkt, d.h. seit Mitte September, bekannt sein, dass D.________ als Fallverantwortlicher in seiner Angelegenheit amtet. Einwendungen gegen den Fallverantwortlichen hat der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 19. September 2017 indessen keine vorgebracht. Auch in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. September 2017, welcher ein Telefongespräch zwischen dem Fallverantwortlichen und Fürsprecher B.________ vorangegangen war (vgl. amtliche Akten BVD pag.