Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe von der in seinem Fall verantwortlichen Person erst nach Erhalt der Verfügung vom 6. Oktober 2017 Kenntnis erhalten, ist durch nichts belegt, sondern vielmehr aktenwidrig. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der BVD vom 13. September 2017 das rechtliche Gehör gewährt; dieses an den Beschwerdeführer persönlich adressierte Schreiben wurde von D.________ als Fallverantwortlichem BVD 1 mitunterzeichnet (vgl. amtliche Akten BVD pag 142 ff.).