13. Unter dem Titel der Verletzung des Willkürverbots bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was er nicht schon an anderer Stelle vorgebracht hätte. Er argumentiert auch hier einzig mit den angeblichen Verletzungen des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes von Treu und Glauben. Insofern kann auf das bereits Ausgeführte verweisen werden. Ein willkürliches Verhalten der Vorinstanz resp. der BVD ist in keiner Weise ersichtlich.