Dies zeigt sich auch darin, als sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten «Zusicherung» selber widersprüchlich ausdrückt: So spricht er einerseits davon, die Vorinstanz habe (lediglich) den Eindruck erweckt, ihm werde die bedingte Entlassung im Falle eines Verzicht auf eine Anhörung gewährt; andererseits hält er fest, dies sei ihm (vorbehaltlos) zugesichert worden. Insgesamt kann der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass ihm die bedingte Entlassung bei Verzicht auf eine Anhörung verbindlich zugesichert wurde. Eine Verletzung von Art. 9 BV resp. des Grundsatzes von Treu und Glauben liegt nach dem Gesagten nicht vor.