4 dem sie sich fünf Tage zuvor noch klar gegen eine bedingte Entlassung ausgesprochen hatte (vgl. Schreiben der BVD vom 13. September 2017, amtliche Akten BVD pag. 142 ff.). Es ist davon auszugehen, dass die telefonische Unterredung vom 28. September 2017 zu Missverständnissen resp. Unklarheiten geführt hat. Dies zeigt sich auch darin, als sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten «Zusicherung» selber widersprüchlich ausdrückt: