Vorliegend lässt sich den Akten nirgends entnehmen, dass die BVD dem Beschwerdeführer «zugesichert» hätte, dass im Falle eines Verzichts auf eine persönliche Anhörung die bedingte Entlassung verfügt werde. Eine entsprechende Zusicherung lässt sich insbesondere auch nicht der vom Beschwerdeführer vor der Vorinstanz als Beschwerdebeilage 3 eingereichten Telefonnotiz entnehmen. Es liegen demnach keine schriftlichen Belege für die behauptete Zusicherung vor. Es bleibt denn auch tatsächlich nicht nachvollziehbar, weshalb die BVD dem Beschwerdeführer am 19. September 2017 eine solche Zusicherung hätte erteilen sollen, nach-