Die Form der Auskunft ist für deren Verbindlichkeit grundsätzlich nicht von Bedeutung. In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte genügt die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft ist zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGer 2C_842/2009 vom 21. Mai 2010 E. 3.2).