Zu den Voraussetzungen gehören unter anderem, dass die Amtsstelle für die Erteilung der Zusicherung zuständig war oder diese aus zureichenden Gründen als zuständig betrachtet werden durfte und dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte (vgl. BGE 127 I 31 E. 3a mit Hinweisen). Die Form der Auskunft ist für deren Verbindlichkeit grundsätzlich nicht von Bedeutung.