12. Weiter bringt der Beschwerdeführer – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – vor, der Fallverantwortliche der BVD habe ihm am 28. September 2017 mitgeteilt, dass sich die bedingte Entlassung verzögern werde, sofern an der persönlichen Anhörung festgehalten werde. Mit diesen Äusserungen hätten die BVD den Anschein erweckt, dass das Gesuch um bedingte Entlassung gutgeheissen werde, sofern er auf die Anhörung verzichte. Nach Treu und Glauben handle es sich dabei um eine verbindliche Zusicherung.