Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht der Beschwerdeführer sodann darin, dass die BVD ihn nicht persönlich angehört hat. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer schriftlich auf eine persönliche Anhörung verzichtet hatte, weshalb eine solche unterbleiben durfte (vgl. angefochtener Entscheid S. 4 ff., pag. 61 ff.). Angesichts des Verzichts auf eine Anhörung wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers weder durch die BVD noch die Vorinstanz verletzt.