3 bundesgerichtliche Rechtsprechung in ihren Erwägungen zitiert und sich ausführlich damit auseinandergesetzt (vgl. angefochtener Entscheid S. 8 ff., pag. 69 ff.). Dass die Vorinstanz zu einem anderen Ergebnis gelangt als der Beschwerdeführer, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Rüge ist unbegründet und kann kaum als ernsthaft bezeichnet werden.