11. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie in ihren Erwägungen mit keinem Wort auf die von ihm vorgebrachte bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 133 IV 201) eingegangen sei. Diese Rüge erstaunt, hat die Vorinstanz doch die massgebliche