10. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug auf den sogenannten Zwei-Drittel-Termin im Sinne von Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Der Beschwerdeführer rügt – nebst einer falschen Anwendung von Art. 86 Abs. 1 StGB – Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), des Willkürverbots sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV). Auf diese Rügen ist vorab einzugehen.