2 Mit Schreiben vom 2. März 2018 beantragte die Generalstaatanwaltschaft mit Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und die Stellungnahme der Vorinstanz vom 21. Februar 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (vgl. pag. 125). 6. Der Beschwerdeführer replizierte am 26. März 2018; er hielt an seinen Anträgen fest (pag. 133 ff.). Es gingen keine Gegenbemerkungen mehr ein. II.