Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 9. Februar 2018 das Beschwerdeverfahren und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 111 ff.). Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (pag. 117 f.). Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 gab die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 119 ff.).