3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. November 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend Vorinstanz). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (vgl. amtliche Akten POM pag. 13 ff.). Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts (vgl. amtliche Akten POM pag. 9 ff.).