1. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau verurteilte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 25. Juni 2015 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 187 Tagen und unter Vormerknahme des am 11. Februar 2015 vorzeitig angetretenen Strafvollzugs. Am 7. Oktober 2017 hatte der Beschwerdeführer zwei Drittel seiner Strafe verbüsst; das reguläre Strafende fällt auf den 7. Mai 2019.