1. Das Motorrad Kawasaki ZR750F inkl. Motorradschlüssel (befindet sich in der Garage im Amthaus Bern, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern) wird nach Art. 90a Abs. 1 SVG eingezogen und verwertet. Ein allfälliger Verwertungserlös wird an die Verfahrenskosten angerechnet (Art. 90a Abs. 2 SVG). 2. Der deutsche Zulassungsschein für das Motorrad Kawasaki ZR750F (befindet sich bei der Kantonspolizei Bern), wird nach Rechtskraft des Urteils der Zulassungsbehörde, dem Landratsamt AB.________, zugestellt. 3. Der beschlagnahmte Schlagring, ein Motorradschlüssel Yamaha und ein Schlüssel schwarz, werden zu Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).