Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 12‘018.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2‘912.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: