5. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘400.00, (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung; inklusive Gebühr aus Beschluss betreffend Anwaltswechsel vom 7. Juni 2019). III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________ wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12‘018.05 bestimmt: