38 Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt;