Der Beschuldigte wird schuldig erklärt: 1. der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln, vorsätzlich begangen am 06.09.2016 in Q.________ durch Überschreiten der signalisierten und gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit innerorts mit Motorrad um 128 km/h; 2. des Führens eines Motorrades ohne den erforderlichen Führerausweis, begangen am 06.09.2016 in Q.________; 3. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 06.09.2016 in Q.________; 4. des Führens eines Motorrades ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 06.09.2016 in Q.