Ergänzend hält die Kammer fest, dass von dem Beschuldigten kein DNA-Profil erstellt wurde (pag. 259-266), weshalb die Löschung des erstellten DNA-Profils nicht verfügt werden muss. Weiter wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten verfügt. 37 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.