VII. Verfügungen Den Ausführungen der Vorinstanz zu den Verfügungen ist zu folgen (pag. 588-590, S. 36-38 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): Gemäss Art. 90a Abs. 1 SVG wurde das Motorrad Kawasaki ZR750F eingezogen; die deutschen Zulassungspapiere der Kawasaki ZR750F werden der Zulassungsbehörde (Landratsamt AB.________) zugestellt; und der beschlagnahmte Schlagring, Motorradschlüssel Yamaha und ein Schlüssel schwarz werden zur Vernichtung gemäss Art. 69 StGB eingezogen. Ergänzend hält die Kammer fest, dass von dem Beschuldigten kein DNA-Profil erstellt wurde (pag.