auf insgesamt CHF 5‘506.05 festgesetzt, nachdem die Kammer die Stundenanzahl um 2 Stunden auf insgesamt 25.08 h verringerte aufgrund der kürzeren Dauer der Berufungsverhandlung. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 5‘506.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1‘346.25 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).