35 Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 oder Art. 436 StPO ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet. Zudem war gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten die Motorradreparatur nur ein Hobby und keine berufliche Tätigkeit (pag. 75 Z. 232 f.). Ebenso wird dem Beschuldigten keine Genugtuung zugesprochen. Das Verfahren wurde kurz nach der Tatfahrt vom 6. September 2016 eröffnet und dem Beschuldigten wurde nach der polizeilichen Einvernahme mitgeteilt, dass er verzeigt werden wird.