Für die Widerhandlungen nach Art. 19a Abs. 1 BetmG ist ebenfalls eine Busse vorgesehen, die nach den VRBS-Richtlinien auf über CHF 100.00, je nach Einzelumstände, festgelegt wird. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird die Busse auf CHF 600.00 bestimmt. Die Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt sechs Tage.