18. Busse Für die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit sowie durch das Führen eines nicht vorschriftsgemässen Motorrades (Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) wird eine Busse vorgesehen, die gemäss VRBS-Richtlinien angemessen erhöht werden muss: Vorliegend relevant sind die «abgefahrenen» Reifen, die fehlenden Blinker (CHF 60.00 pro Blinker), die lose Lampenmaske (CHF 200.00) und die losen Spiegel (CHF 100.00). Für die Missachtung polizeilicher Haltezeichen (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG) wird gesetzlich eine Busse vorgesehen. Für die Widerhandlungen nach Art.