34 17. Tagessatzberechnung Der Tagessatz wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Urteils bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte erzielt laut eigenen Angaben bei der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2019 ein Nettoeinkommen von CHF 2‘570.00. Bei der ersten Instanz hatte er noch ein Nettoeinkommen von CHF 3‘400.00 (beim gleichen Arbeitgeber) angegeben. Im Weiteren erklärte er nun, dass er keine Unterhaltsbeiträge bezahle und quellenbesteuert sei.