Als hypothetische Gesamtstrafe wäre (asperiert) eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen auszufällen. Nach Abzug der bereits ausgefällten 90 Tagessätze gemäss Urteil vom 22. Dezember 2016 ergibt dies ein Strafmass von 60 Tagessätzen. Gemäss Vorinstanz würde die Bildung einer Zusatzstrafe zum Urteil vom 11. Juli 2018 zum selben Resultat führen (hypothetische Gesamtstrafe von asperiert 240 Tagessätzen, abzüglich 180 Tagessätzen)». Somit resultiert eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen. Davon sind 20 Tagessätze unbedingt zu vollziehen. Bei 40 Tagessätzen wird der Vollzug aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren.