Die Vorinstanz berücksichtigte zudem die zwei Strafbefehle vom 22. Dezember 2016 und vom 11. Juli 2018 für die Zusatzstrafenbildung: «Es gilt zu berücksichtigen, dass die Geldstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil vom 22. Dezember 2016 und vom 11. Juli .2018 auszusprechen ist. Das Urteil der Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 2016 lautet auf Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung, übler Nachrede und mehrfacher versuchter Nötigung. Als hypothetische Gesamtstrafe wäre (asperiert) eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen auszufällen.