Wie die Vorinstanz gelangt auch die Kammer für die weiteren Vergehen zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen asperiert. Aufgrund einschlägiger Vorstrafen (in Deutschland) auf dem Gebiet der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ist die Geldstrafe auf 90 Tagessätze zu erhöhen. Die Geldstrafe wird, unter Berücksichtigung der Ziff. 15.3, teilbedingt ausgesprochen.