49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 16.2 Methodik und Strafrahmen für Gesamtgeldstrafe Die Kammer schliesst sich der Methodik der Vorinstanz an (wie auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung). Somit kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 587 f., S. 35 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Für die Darstellung der Strafrahmen der weiteren Delikte ist auf die Auflistung in der vorangegangenen Ziffer 13 zu verweisen. 16.3 Asperation