Grundlage für die Bemessung der Strafen bilden die Richtlinien des VBRS (Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte), wobei sich das Gericht an den Minimalansätzen orientiert. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz rechtfertigen die Tatumstände vorliegend keine markanten Abweichungen von den Richtlinien. Deshalb wurde auf weitere Ausführungen zum konkreten Tatverschulden verzichtet. Die Kammer schliessen sich diesen Ausführungen der Vorinstanz an (pag. 587 f., S. 35 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).