16. Berücksichtigung der weiteren Delikte (Gesamtgeldstrafe) Da es sich bei den Vorstrafen vom 22. Dezember 2016 und vom 11. Juli 2018 auch um Geldstrafen handelt, liegen in Bezug auf die weiteren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gleichartige Strafarten vor und es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB für diese neu zu beurteilenden Delikte eine Gesamtstrafe – als Zusatzstrafe zu den erwähnten Vorstrafen – zu bilden.