44 Abs. 1 StGB). Welche Frist als angemessen zu gelten hat, entscheidet sich für das Bundesgericht nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit (BGE 95 IV 122 E. 1). Die Probezeit wird bei Personen ohne Vorstrafen auf zwei Jahre festgesetzt. Da der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft ist, wird die Probezeit auf vier Jahre erhöht. Die Kammer spricht eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten aus. Davon sind 12 Monate unbedingt zu vollziehen.