32 deshalb davon auszugehen, dass mit dem Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe dem Beschuldigten der Ernst der Lage genügend deutlich vor Augen geführt werden kann, so dass sich seine Legalprognose dadurch verbessern wird und der Rest der Strafen bedingt ausgesprochen werden kann. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).