Schweizerisches Strafgesetzbuch und Jugendstrafgesetz, 20. Aufl. 2018, N 8 f. und N 21 zu Art. 42 StGB). Der Beschuldigte ist (in Deutschland) einschlägig vorbestraft und hat ebenfalls in der Schweiz bereits (mit anderen Taten) delinquiert. Da der Beschuldigte erneut straffällig wurde, obwohl er bereits verurteilt und bestraft worden war, ist von einer schlechten Legalprognose auszugehen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte in der Schweiz noch nie eine unbedingte Strafe verbüsst hat. Es ist